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 Der Genealogische Abend 

Naturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V.

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Verordnung Fürstlichen Consistorii, die Einrichtung und Führung der Kirchenbücher betreffend.

Abschrift: Harald Deppe Bad Salzuflen

Da die zweckmäßige und vollständige Führung der Kirchenbücher, als öffentlicher Urkunden über die in den Gemeinden Geborenen, Confirmirten, Copulirten und Gestorbenen, sowohl für den Staat und die Kirche überhaupt, als auch für einzelne Personen und Familien von entschiedener Wichtigkeit ist, so hat Consistorium, bei der Ungleichförmigkeit und theilweisen Mangelhaftigkeit der bisherigen Einrichtung derselben, sich bewogen gefunden, mit gnädigster Genehmigung Serenissimi folgende zu verordnen.

§ 1
Die Kirchenbücher sollen künftig nach den unter A. B. C. D. beigefügten Formularen eingerichtet werden. Es liegt dabei das Prinzip zum Grunde, dass jede Angabe, welche das Kirchenbuch enthält, auf eine frühere, entweder des heimischen oder eines fremden Kirchenbuchs, so weit dieß erreichbar, gegründet und bestimmt darauf verwiesen werde. Nur dadurch kann den vielen unrichtigen und mangelhaften Angaben vorgebeugt, eine durchgängige Uebereinstimmung in den Angaben bewirkt, und Jeder, welcher demnächst für besondere Zwecke Bescheinigungen über Abstammung und Succession aus den Kirchenbüchern verlangt, nicht nur aus dem heimischen, sondern auch durch Verweisung auf die fremden, zufrieden gestellt werden.

§ 2
Besondere Berücksichtigung erheischt das Copulations-Register. Es soll dasselbe folgende Angaben enthalten :
A. Bei Ledigen a) den Tag der Copulation; b) den vollständigen Tauf- und Familiennamen des Bräutigams und der Braut; c) den Wohnort, Stand und Gewerbe des Bräutigams, bei angesessenen Bauersleuten auch die Colonats-Nummer; d) Abstammung Beider mit vollständiger Namensangabe des Vaters, seines Wohnorts und resp. Der Colonats-Nummer (sind die Verlobten außerhalb des Kirchspiels geboren, so ist nach dem vorgezeigten Taufscheine auch der Name der Mutter zu notiren); e) den Geburtstag Beider nach dem heimischen oder fremden Kirchenbuche.
B. Bei Verwitweten die Notizen a, b, c, e) wie unter A. Statt d) bei Witwern die Angabe, seit wann sie es sind, mit Verweisung auf das betreffende Kirchenbuch; bei Witwen die Angabe des angeborenen Familiennamens, den Namen des zuletzt verstorbenen Mannes und seines Todestages, mit Verweisung auf das betreffende Kirchenbuch; bei Beiden die Hinweisung auf die erste Ehe, wo sich die Abstammung findet, oder wenn dies nicht der Fall ist, auf den Taufschein.
C. Bei Geschiedenen sind sämmtliche unter B. gegebenen Vorschriften zu beachten, mit Hinweisung auf das vorgezeigte Scheidungs-Decret.

Um obige Notizen richtig und vollständig eintragen zu können, wird es den Predigern zur Pflicht gemacht, künftig keine Copulation zu verrichten, bevor nicht von den zu Trauenden, sofern sich die bezüglichen Puncte nicht aus dem eigenen Kirchenbuche ergeben, alle erforderlichen Geburts= und resp. Todtenscheine erbracht sind. Eben so wenig dürfen sie eine Trauung vollziehen, ehe die, nach den bestehenden oder noch zu erlassenden Gesetzen, erforderliche Bescheinigung der obrigkeitlichen Behörde beigebracht ist, damit sie sich also versichert halten dürfen, dass in bürgerlicher Hinsicht den Gesetzen Genüge geleistet sey. Es gilt dieß auch dann, wenn Consistorium von der Proclamation Dispensation ertheilt.
§ 3
In das Geburts- oder Tauf-Register soll kein ehelich geborenes Kind eingetragen werden, ohne dass auf den Copulationstag der Eltern, und wenn der Copulations-Ort außerhalb der Gemeinde ist, auch auf diesen hingewiesen wird. Findet sich die Copulation im eigenen Kirchenbuche verzeichnet, so ist der Prediger gehalten, darnach die Namen der Eltern vollständig einzutragen. Sind dieselben in einer auswärtigen Gemeinde getraut, so müssen sie den Copulations-Schein beibringen. Sollte Letzteres in einzelnen Fällen besondere Schwierigkeiten haben, so ist Tag und Ort der Trauung vorläufig mit dem Beifügen „angeblich“ zu notiren. Bei dem Namen des Vaters wird dessen Stand und Gewerbe, und bei Eigenwohnern auf dem Lande, die Colonats-Nummer nitirt. In der Regel sollen die Väter die Taufe selbst bestellen; sonst müssen die Notizen schriftlich von einer zuverlässigen Person eingereicht werden. Der Küster hat bei der Taufe sofort die Namen der Kinder aufzuschreiben, und dieselben abschriftlich für die Eltern, der Hebamme mitzugeben.
Bei unehelich Geborenen wird der Geburtstag der Mutter nach dem eigenen oder fremden Kirchenbuche, aus welchem letzteren ein Taufschein zu erbringen ist, eingetragen, und, wenn sie nicht selbst unehelicher Geburt ist, der Name ihres Vaters, sonst ihrer Mutter, beigefügt. Der Name des Vaters eines unehelichen Kindes soll auf bloße Angabe der Mutter oder Hebamme nicht eingetragen werden, sondern nur, wenn Ersterer sich selbst zu dem Kinde bekennt. Wird die Paternität bestritten, so bleibt es der Mutter überlassen, nach erfolgter gerichtlichen Entscheidung, mittels Production derselben, die Eintragung des Vaters zu bewirken. Falls die Eltern späterhin sich einander in der Gemeinde heirathen, so ist dieß bei dem unehelichen Kinde zu bemerken, weil dasselbe dadurch legitimirt wird. Bei Solchen, die außerhalb der Gemeinde einander heirathen, geschieht dieses Notat nur auf Verlangen, mittelst vorgezeigten Copulations-Attestes.
Sämmtliche in der Gemeinde Geborenen, welche in derselben sterben, werden im Tauf-Register mit einem † bezeichnet, und der Tag und Jahr des Todes bei ihrem Namen bemerkt. Auch empfiehlt es sich zur Eerleichterung künftigen Nachschlagens, wenn bei dem zweiten und den folgenden Kindern derselben Eltern jedes Mal auf die Geburtszeit des vorletzten Kindes hingewiesen wird.

§ 4
Das Confirmations-Register soll die vollständigen Namen der Confirmirten, nebst Angabe ihrer Geburtszeit und ihres Geburtsortes enthalten. Bei den außerhalb der Gemeinde Geborenen wird zugleich auf Kirchspiel hingewiesen, wo der Taufschein ausgestellt ist. Die Eintragung geschieht nach den Geschlechtern und nach den Schulen getrennt. Die Angabe der jährlichen Communicanten ist diesem Register beizufügen.

§ 5
In dem Todten=Register wird auf die Geburtszeit des Verstorbenen zurückgewiesen. Wenn derselbe in der Gemeinde geboren ist, oder sich aus dem Confirmations- oder Copulations-Register das Nähere über seine Geburt ergibt, so ist der Prediger verpflichtet, hiernach die betreffende Notiz einzutragen. Andern Falls, und wenn die Angehörigen nicht im Stande sind, einen Geburtsschein beizubringen, so wird nach der zu erfragenden Angabe derselben die Notiz mit dem Beifügen „angeblich“ eingetragen. Uebrigens braucht nur die Zahl der Jahre, oder bei den unter 1 Jahre Gestorbenen die der Monate angegeben zu werden, da der bemerkte Geburtstage das Nähere besagt. Von jedem Kinde und ledig verstorbenen überhaupt, wird der Name des Vaters, von jeder Ehefrau der Name des noch lebenden, von jeder Wittwe der Name des verstorbenen Mannes, von beiden Letzteren überdieß der angeborene Familienname, bei männlichen Personen im betreffenden Falle „Ehemann“ oder „Wittwer“ notirt. Bei verheiratheten oder verwittweten Personen wird auch auf den Copulations-Tag zurückgewiesen, sofern sich derselbe im eigenen Kirchenbuche findet; bei Solchen, die mehrmals verheirathet waren, geschieht dieß in Beziehung auf die letzte Ehe. Jeder Todesfall soll von einer glaubhaften, von den Angehörigen dazu instruirten Person bei dem Prediger angezeigt werden.

§ 6
In sämmtlichen Registern wird bei Männern, die auf ein fremdes Colonat geheirathet und dadurch ihren angeborenen Familiennamen aufgegeben haben, der Colonats-Name voran, und jener nachgesetzt (N.N geb.N.). Ueberall muß der Hauptname durch größere Schrift ausgezeichnet, Alles aber recht deutlich und sauber geschrieben werden. Sämmtliche Zahlen werden mit Ziffern geschrieben. Ueber etwa gebrauchte Abbreviaturen ist vorn im Buche Erläuterung zu geben. Die Familiennamen werden in der Regel so geschrieben, wie sich dieselben im Copulations-Register aufgezeichnet finden. Wenn dieselben offenbar entstellt sind, so soll die richtige Schreibung, so weit sich dieselbe sicher ermitteln lässt, gebraucht, die falsche aber, wenn sie sehr abweichend und doch gebräuchlich ist, in Klammern beigefügt werden.

§ 7
Die aus fremden Gemeinden erforderlichen Scheine soll der Prediger ihren Inhabern zu etwaigem künftigen Gebrauche wieder zustellen. In der vom Prediger selbst auszufertigenden Scheine müssen alle Angaben, die das Kirchenbuch enthält, vollständig, außer in Taufscheinen die Namen der Gevattern, (wenn dieß nicht besonders verlangt wird) verzeichnet werden. Auf notorische Dürftigkeit der betreffenden Personen ist, wie bisher, billige Rücksicht zu nehmen.

§ 8
In Gemeinden, wo mehrere Prediger angestellt sind, ist derjenige von ihnen, welcher das Kirchenbuch nicht zu führen hat, verpflichtet, für die von ihm zu verrichtenden actus minister. Scheine, welche aus fremden Kirchenbüchern entnommen werden müssen, zu beschaffen, darnach das Nöthige für das Kirchenbuch zu notiren und nicht nur bei Taufen, Confirmationen und Copulationen, sondern auch bei Sterbefällen in seinem Pfarrdistricte, die erforderlichen Notizen sorgfältig zu sammeln und dem Kirchenbuchsführer zu rechter Zeit schriftlich einzureichen, so dass dieser die bezüglichen Notate gehörig eintragen, auch die von ihm im eigenen Kirchenbuche nachzuschlagenden Geburts-, Copulations- und Sterbetage ohne zu große Schwierigkeit auffinden kann.

§ 9
Wenn einzelne Prediger ihre Kirchenbücher bisher in einer den obigen Vorschriften entsprechenden Form geführt haben, so ist denselben gestattet, dieselben so fortzusetzen. Alle übrigen Prediger sind verbunden, die bisherigen Kirchenbücher mit Ende dieses Jahrs zu schließen, und mit dem Jahre 1840 neue anzufangen. Sie haben sich dazu lithographirter Formulare zu bedienen, welche auf Rechnung der resp. Kirchencassen bei dem Consistorial-Pedell hies. Abzufordern sind. Sollte sich in einer Gemeinde die Anschaffung eines neuen Kirchenbuches noch vor besagtem Termin nöthig machen, so sind dazu sofort die genannten Formulare zu verwenden. Es werden zu einem Bande so viel Bogen genommen, dass man, je nach Verhältnis der Größe der Gemeinde, 20-30 Jahre damit ausreicht. In großen Gemeinden würde 1 Band für alle Register zu stark werden, während dies bei kleineren Gemeiden den Gebrauch erleichtert. Für Dauerhaftigkeit des Einbandes ist zu sorgen.

§ 10
Um die Erhaltung der Kirchenbücher möglichst zu sichern, wird es den Predigern zur Pflicht gemacht, von sämmtlichen Registern jährlich durch den Küster eine Abschrift nehmen zu lassen, dieselbe praevia collatione zu beglaubigen und als Duplicat zu der Consistorial-Registratur zu Johannis jeden Jahres einzusenden. Außer freiem Papiere werden für jeden Bogen 2 Mgr. Aus der Kirchencasse vergütet. Sollten sich in den Pfarr-Registraturen noch Duplicate von früheren Jahren vorfinden, so sind dieselben ebenfalls vidimirt einzusenden; sonst haben sich die Prediger mit den Kirchenvorständen, unter Vorhalt der Wichtigkeit der Sache, darüber zu benehmen, ob von sämmtlichen noch vorhandenen früheren Büchern nach und nach Abschriften herzustellen seyen.
Gleichwie Consistorium von sämmtlichen Predigern es zuversichtlich erwartet, dass sie ihre Kirchenbücher, allen Bestimmungen vorliegender Verordnung gemäß, mit gewissenhafetr Sorgfalt führen werden, so ist es nicht nur den Superintendenten zur Pflicht gemacht, dieselben bei den Kirchenvisitationen an Ort und Stelle nachzusehen, sondern es wird außerdem noch eine genaue Revision der eingesandten Duplicate statt finden.

Es soll diese Verordnung durch das Intelligenz-Blatt zu öffentlicher Kunde gebracht, und den Predigern durch die Superintendenten, mit den dazu gehörigen Formularen, besonders zugefertigt werden.

Detmold den 8ten Juli 1839
Fürstlich Lippisches Consistorium

Abschrift aus : Landesverordnung der Grafschaft Lippe. Achter Band 1833-42, Seite 462-469

Formular A aus § 1                                         Formular B aus § 1

Formular C aus § 1                                     Formular D aus § 1

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