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 Der Genealogische Abend 

Naturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V

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Policei-Ordnung von 1620

Gedruckt zu Rinteln bei Petrus Lucius, im Jahr 1646, und zu Lemgo bei Heinrich Wilhelm Meyer, im Jahr 1678
Abschrift: Harald Deppe Bad Salzuflen

Von Gottes Gnaden, Wir Simon, Graf und Edler Herr zur Lippe … Thun hiermit kund, allen Unsern Unterthanen, wes Standes die seyn, dass Wir zu Beförderung göttlicher Ehren, zu Fortpflanzung und Erhaltung Unserer Ordnung, Unserer löblichen fördern Grafen zur Lippe… aufgesezte Policei-Ordnung, mit Zuziehung besserer getreuer Ritterschaften und Städte mit Fleiß durchsehen, an etlichen, jedoch wenigen gemehret und gebssert, folgender Gestalt begreifen und hiermit publicieren lassen. Wir wollen aber hierdurch der Röm.Kaiserl.Majestät unsers allergnädigsten Herrn, und des Heil.Röm. Reichs Policei-Ordnung nichts vorgegriffen noch abgebrochen haben, sondern dass derselben gehorsamlich sol gelebet werden, hiermit geordnet haben.

I. Titul.

Vom Gottesdienst

§1 Gottes Reich und seine Gerechtigkeit wird vor allen andern billig gesucht, derowegen verordnen Wir zum ersten, dass es mit Predigen und Lehre des Wortes Gottes, auch Gebrauch der Hochwürdigen Sacramenten, allen christlichen Ceremonien, Gerichten, Disciplin und Zucht, laut Unseren Kirchen- und geistlichen Consistorii Ordnung mit Fleiß sol gehalten werden.

§2 Allen Unterthanen, insonderheit aber Hausvätern und Müttern, wird ernstlich befohlen, dass sie selbsten auch ihre Kinder und Gesinde dahin anhalten, dass sie auf die Sontage, auch Predigt- und Bättage zum Gehör Gottes in der Kirchen fleißig zusammen kommen, und sich zu solchen Zeiten aller Gewerbe , und Arbeit enthalten.

§3 Aus jedwedem Hause sol zum wenigsten alle Predigten einer sich einstellen, welcher sich bei seinem Baurrichter vor der Predigt sol angeben, welcher dann alle Sonabends die Ungehorsamen vermögen seines Eides gebührlich sol zur Wroge bringen, und ein jeder auf 6 Groschen jedes Mal gestrafet werden, der ungehorsame Baurrichter aber sol 1 Thaler zur Strafe geben.

§ 4 Unter den Predigten sollen alle Cramer- und Handwerksladen zu seyn, und samt aller Handthierungen bei Verlust der Waaren ernstlich verboten seyn.

§ 5 Wer unter der Predigt Bier oder Wein säuft, so sol der Gast so wohl als der Wirth, jeder auf 5 Thaler gestrafet werden.

§ 6 Die bei während dem Gottesdienst auf den Kirchhöfen spazieren, sol jeder 8 Groschen Strafe geben, deren 4 dem Angeber, übrige 4 in den Armenkasten sollen gegeben werden.


II. Titul.

Von Gotteslästerung und Fluchen

Alle Gotteslästerung, Fluchen und Schweren, der Misbrauch göttlichen Namens, Wort und Sacramente, sey in so weit hiermit ernstlich verboten, dass nicht allein die Uebertreter, sondern auch die , die es hören und nicht widersprechen, angeben und sonsten ihre Dispacienz öffentlich beweisen, gleichmäßig sollen unnachlässig mit Gelde, oder nach Befindung mit dem Thurm gestrafet werden.

III. Titul.

Von ehelicher Zusage und heimlicher Verlöbnis

§ 1 Keine rechtmäßige eheliche Verbindung geschiehet von Kindern, ohne Rath, Consens und Vorwissen der Eltern, Vormündern oder so an deren Platz sind, alle so dagegen handeln, oder Vorschub thun, sollen wilkürlich an Leib und Gut gestraft werden.

§ 2 Klagt eine Partei um die Ehe, aus Kraft heimlicher Verlöbnis allein, oder auch daneben gepflogener Fleischlicher Vernischung, und hat dessen keinen beständigen Beweis, so wird der Beklagte ohne Mittel absolvirt, und sol kein Theil mit Eide belegt, oder dazu verstattet, sondern der Kläger ernstlich gestrafet werden.

§ 3 Hatte beide Theile der heimlichen Verlövbnis Gestand, oder würde gebührlich erwiesen, und die contrahirende Personen hätte ihre mannbare Jahre erreicht, und der Eltern Consens wäre ihnen ohne erhebliche und beständige Ursachen abgeschlagen, so sol den Eltern eingeredet, und die Ehe ihren Fortgang gewinnen.

§ 4 Dieses aber seynd vornemlich die Ursachen, darauf die Eltern den Consensum zu verweiger, als :
Sonderliche Ungleichheit der Personen, Standes und Herkommens.
Böses und leichtfertiges Leben
Böse Gerüchte
Abscheuliche Erbseuche

§ 5 Aus diesen und gleichgewichtigen Ursachen können Eltern nicht allein contradiciren, sondern die Verlöbnis sol retractirt und aufgehoebn, diejenigen, so dabei gewesen und Vorschub gethan, sollen gestrafet werden.

§ 6 Seynd die Personen annoch minderjährig, geht zwar auf der Eltern, oder so an deren Statt, Ratification die eheliche Copulation fort, der Strafe wegen begangener Aergernis vorbehaltlich Consentiren aber die Eltern nicht, so wird solche Winkelverlöbnis gewislich caffurt und aufgehoben, und die Parteien neben ihren Helfern gestrafet.

§ 7 Verfahren aber darauf die Parteien, so seyn die Eltern der Mitgift halber in nichts verbunden, stehet ihnen auch bevor, in ihren Testamenten Ungehorsams zu gedenken.

§ 8 Würde neben der eheliche Verlöbnis auch die fleischliche Vermischung gestanden, oder gebührlich bewiesen, so wird zu Verhütung großerer Aergernis mit der Ehe verfahren, und der Eltern Consens ausgestelt, jedoch sol hierbei considerirt werden, da ein Theil das andere mit List und Betrug inducirt, seiner Jugend, oder andrer dergleichen erheblicher Ursachen halber vor entschuldigt zu halten seyn möge.

IV. Titul.

Von Blutschande

In welchem Grade der Blutfreundschaft die Ehe zulässig oder nicht, solches weiset aus Unsere Kirchen-Ordnung, darüber Wir mit Ernst wollen gehalten haben, und sollen die Ueberfahrer, es sey geschehen in- oder außer der Ehe alsbald in Unsere Haft gebracht, und vermöge Kaiserlicher beschriebener Rechte mit ernstlicher Strafe belegt werden, hierbei behalten Wir Uns aber die Dispensation in denen gradibus, so in Gottes Gesetz nicht verboten, bevor und frei.

V. Titul.

Von Unpflichten

§ 1 Fält bei der Unpflicht eine eheliche Zusage mit vor, so sol die Sache in Unserem geistlichen Consistorio entschieden werden. Beschläft ein Lediger eine Jungfrau, so sol er dieselbe zur Ehe behalten, oder sie aussteuern, dergestalt, wie solches von ihren Eltern hätte geschehen können, oder wie dieses nach Gelegenheit von den Beamten des Orts kann verhandelt werden, damit ihre Ehre bessern, Uns aber 10 Reichsthaler, im Fal er sie ehelichen wird, 5 Reichsthaler Brüchte erlegen.

§ 2 Ists des Weibes andermal, so ist der Man ihr mit nichts verpflichtet, sie sol Uns aber mit 3 Rthaler Brüchsten verfallen seyn.

§ 3 Wer zum andernmal in Unzucht betroffen wird, der sol in Haft genommen und 14 Tage mit Wasser und Brod gespeiset, oder 20 Rthaler zur Strafe erlegen.

§ 4 Welcher zum drittenmal mit vorigen, oder anderer Personen Unzucht treibt, der sol ein Jahrlang des Landes verweichen, auch nicht wieder verstattet werden, er habe dann, da die Person Jungfrau gewesen, ihre Ehre verbessert, und Uns 20 RThaler Brüchte erlegt; ists des Weibes drittemal, sol si nicht ins Land gelassen werden, sie habe Uns dann 10 Rthaler Brüchte erlegt.

§ 5 Es sey Man oder Weib, so zum viertenmal in Unzucht betrofffen, sol sein Lebenlang der Grafschaft verbannet seyn, würden sie aber wieder betreten, so sollen sie ausgesteupt werden.

§ 6 Die uneheliche Kinder sollen die ersten 3 Jahr bei der Mutter gelassen, und vom Vater des Kindes ihr jährlich 3 Rthaler gegeben werden, nach Verlauf deren stehets ihr frei, das Kind dem Vater zuzubringen, oder wegen der Almentation mit ihm zu handeln.

§ 7Würde der Vater das Kind nicht wollen für sein erkennen, und Gevattern zu bitten sich weigern, so sol solches ex officio geschehen, er in Glauben genommen, wird er alsdann bei folgenden Gogerichte überwiesen, so sol er deswegen, dass er sein Fleisch und Blut verleugnet, ernstlich gestrafet werden.

§ 8 Setzt der Unpflichter flüchtigen Fluß, und die Weibesperson hat die Unpflicht dem Baurrichter nicht angezeigt, so sol sie den Brüchten, häts aber der Baurrichter nicht alsbald zur Wroge gebracht, oder den Thäter in Glauben genommen, so sol er von demselben unnachlässig bezahlt, der Ausgetretene aber ohne Geleite und Abtrag nicht wiederrum verstattet werden.

§ 9 Befände sich Unser Diener Fahrlässigkeit hiebei, oder dass die Unpflichters, so vor Gerichte die Ehe angelobet, aber in denen Ihnen angesezten 3 Wochen nicht vollzogen, und solches in nächste Wroge nicht fortgesezt, sollen Uns dieselbe jedes Mal 10 Rthaler Brüchten erlegen.

VI. Titul

Vom Ehebruch

§ 1 Mann eine Mansperson, der sey ledig oder ehelich, mit eines Mannes Eheweibe, oder auch ein Ehemann mit einer ledigen Person wissentlich und vorsezlich einen Ehebruch begehet, damit sol es vermöge Kaiserl. Gemeiner Rechte, und des Heil. Reichs peinlicher Halsgerichts-Ordnung erhalten werden.

§ 2 So fern aber ein Theil des andern wiederrum begehrte, wie sich’s etwan begibt, in solchen Fällen, so sol nach Gelegenheit der Umstände mit einhelligem Vorwissen und Bedenken der Eherichter die Strafe geändert und gemildert, oder Gelindigkeit zugelassen werden, doch dass die Person, die begnadet wird, öffentliche Schandbuße , nach laut der Kirchen-Ordnung an dem Orte thue, da sie die Gemeine geärgert.

VII. Titul.

Von der Bauersleute Kinder Aussteuer, Verlöbnis und Hochzeiten

§ 1 Zu Verhütung ferners augenscheinlichen Verderbs, so die hohen Auslagen verursachet, als sol künftig folgende Ordnung gehalten werden.

§ 2 Vorerst dass die Bauersleute, und sonderlich, die nicht auf Ihren Erb- und eigenen Gütern sitzen, ihre Kinder ohne Vorwissen der Obrigkeit und Gutsherrn nicht vergheirathen, mit deren Rath und Bolborth sollen die Brautschätze und Mitgaben an der Amtsstube gethätiget werden, kein Prediger in Städten oder Dörfern sol die Eheleute ohne vorbrachten Amtsschein nicht copuliren.

§ 3 Die Beamten sollen aber hiebei Aufsicht tragen, dass die Brautschätze von denjenigen, was ein Baursman aus seiner Haushaltung von fahrender Haabe zu entrathen, als Korn, Vieh und dergleichen verordnet werden, und keine hohen Geldsummen, als ein gemeiner Meier, da er mehr als ein Kind auszustatten, nicht über 100. ein Halbspänner nicht über 80. ein Großkötter nicht über 50 Rthlr. Noch auch an Pferden, Kühen und Theilen über des Guts Vernmögen, zum Exempel, ein Meier nicht über fünf Theile, ein Halbspänner vier, ein Großkötter zwei Theilke, was gethätiget wird, in ein besonders Buch protocolliren. Alle so hiegegen handeln, sollen nicht allein unnachlässig gestraft werden, sondern auch, was hierwieder k+ünftig gehandelt, sol cassirt, nul und nichtig seyn, auch an keinem Gericht darüber gesprochen werden.
§ 4 Mann Witwen zur andern Ehe schreiten, so sind sie zu mündigen Jahren des rechten Erbens, auf die halbe Leibzucht zu weichen schuldig. Es wird auch der neue Ehegatte zum Besiz des Guts nicht verstattet, er habe dann Bürgeschaft und Glauben gestelt, seine Jahrzeit das Gut in Ban- und Besserung zu halten, und in Präjudiz des rechten Erbens mit keinen Schulden zu beschweren.

§ 5 Zu den Verlöbnis sollen von jeder Seite oder Freundschaft nicht über vier Manspersonen neben deren Weibern gebäten werden.

§ 6 Zu Hochzeiten sollen die Amtmeiers von beiden Seiten nicht über 60, die andern Meiers nicht püber 40 Häuser einladen, die Hochzeit sol nicht über zwei Tage und einen Tag zur Rechnung währen, es sollen auch nicht über vier Spielleute gebraucht werden. Jedes Paar Eheleute der Gäste sollen nicht über 1 Rthaler in die Brauttafeln verehren.

§ 7 Bei der Hausleute Ehrentagen sollen nicht über vier Gerichte gespeiset, noch aufgetragen werden, alle Geläche und Zeche sollen auch den Sommer um zehn, und Winters um neun Schläge abends aufgehoben, und länger nicht gehalten werden.

§ 8 Keine Hochzeit, Kindtaufe oder andere Gastereiensollen so wohl in Städten als aufm Lande auf einen Fest- oder Sontag gehalten werden, jedoch mögen sie nach gehabter Nachmittagspredigt, gestalt der Sachen nach, angefangen werden.

§ 9 Damit auch über dieser Verordnung desto Haß gehalten, allen Unwesen, so viel möglich vorgebauet, auch die große Unordnung der fremden Betlern, Gartengänger und ander Lumpengesindleins, durchaus abgeschaft werden, so sollen die Vögte mit ihren Dienern persönlich gegenwärtig seyn, oder die Beamten sollen hierin jedes Mal gute Anstalt machen.

VIII. Titul.

Von Kindtaufen

Die Gastereien bei den Kindtaufen sollen hiemit gänzlich verboten und abgeschaft seyn. Es sollen auch nicht über drei Gevattern gebehten werden, jedoch mag einer , ob er will, die Gevattern und nächsten Freunde, als ein Meier bis an zween, und so unter einenMeier, einen Tisch vol erbitten, doch nur eine Mahlzeit anrichten, und nicht über vier Gerichte auftragen, von niemand Geschenke, als was die Gevattern der Kindbetterin thun würden, annehmen.

IX. Titul.

Von Kleidung

Die gemeinen Hausleute, deren Frauens, Kinder und Gesinde sollen keine andere Kleidung als von dem Wande und Bohmseiden, so in Unsern Städten gemacht, tragen; Sammet, Seiden, Gold und Perlen sey ihnen hiermit verboten, und was dagegen befunden, ist verwirklicht, und fälkt in commissum, die Amt- und freien Meiers mögen sich den Bürgern (jedoch ohne Uebermaaße) gleich halten.

X. Titul.

Von Leibzuchten

§1 Diejenigen, so Alters, und Leibsgelegenheiten halber ihrer Haushaltung noch vorstehen können, sollen zu keiner Leibzucht verstattet werden, und stehet dieses zu Erkentnis der Beamten, mit Zuziehung eines jeden Gutsherrn.
Auflöcher (?), Verderber, oder so die Güter in Beschwer gesezt, haben ihr Leibzuchtsrecht verloren, auf den Fal die Ueßerungstentenz (?) ergangen, bleibts …..sonsten aber sol solchen Verderbenen nach Gutachten die halbe, oder nur ein Theil der Leibzucht eingeräumet werden.
§2 Da aber Stiefväter auf Gütern sitzen, und der rechte Anerbe seine mündige Jahre erreicht, oder die Jahre, so in Ehe pactis vorm Amte gethediget, erloschen, so sind dieselben auf die Leibzucht zu weichen schuldig.
§3 Würde sich dieser Stiefvater auch in die andere Ehe begeben, so sol ihm sein beweislich Eingebrachtes auf das Guth, neben ziemlich rechtmäßiger Wiederlage, welche darnach zu moderiren, wie er dem Guthe vorgestanden, herausgegeben werden, und sol darauf das Guth oder Leibzucht räumen.

XI. Titul.

Von meierstättischen Gütern

§1 Es sol kein Bauersman seine unterhabende meierstättische Güter ohne der Landes- und Gutsherrn Bewilligung verkaufen, versetzen, mit einiger Dienstbarkeit beladen oder mit Schulden beschweren, solches alles hiermit gänzlich verboten seyn, auch was hiergegen auf einige Wege gehandelt, nichtig und kraftlos seyn, der Verbrecher sol seines Meierrechts, und der Auslehner seines Geldes verlustig seyn, doch alles, was vor Publication dieser Ordnung ausgelehnt, stehet zuvorstehender Aeußerung und gerichtlicher Erkentnis der Gutsherrn, nachfolgender Meier seyn zu nichts, so hiergegen gehandelt verbunden, und sol der vorsetzliche Verschwender von den Gütern abgesezt und des Landes verwiesen werden.

§2 Ebener Gestalt sollen auch anderer Hausleute dienstbare Güter unzerrüttet in vollkommenen Stande gelassen, und keinerlei Weise geändert werden, was sowohl diese, als meierstättischen Gütern, anerkauft, sol davon nicht wieder separirt, noch von den ausgesteuerten Kindern geerbet werden.

XII. Titul.

Von gemeinen Huden und Weiden

Den Gemeinen, es sey an Holz, Feld oder Weiden, sol niemand, er sey wer er wolle, ohne Unser, als der Landes-Obrigkeit Wissen und Willen einigen Eintracht thun, mit Abgraben, Bepotten, oder einerlei Weise, wie es geschehen kann, was hiergegen geschicht, sol stündlich abgeschaft, und der Verbrecher gestraft werden; damit auch die Gemeinen nicht übertrieben, so sollen die alten Einwohners treiben, wie sie dessen von vielen Jahren berechtigt, die Neuwohners aber und Straßenkötters sollen aus einem Kotten nicht über zwei Kühe und ein Rind, zwei Schweine und eines Jahreszucht von zween alten Gänsen auf die gemeine Hude bringen, was hierüber befunden wird, sol hiermit verwirkt und Uns verfallen seyn.

XIII. Titul.

Von Kotten

Es sol niemand, er sey wer er wolle, ohne Unser und der Gutsherrn Consens neue Kötters oder Hußelten zusetzen, weniger Ausländische häuslich aufzunehmen bemächtigt seyn, ebenwenig sol keiner sich mit seinem häuslichen Wesen ohne Unser Vorwissen außer Landes begeben, alles bei wilkührlicher Strafe.

XIV. Titul.

Von Leistung gewöhnlicher Dienste

Alle Dienste, die so wohl mit Spannen als dem Leibe verpflichtet seyn, sollen von Petri bis Martini Morgens um 6 Uhr aufs späteste in den Dienst kommen, des Abends um 6 Uhr wieder nach Hause ziehen, den Winter aber Morgens zwischen 7 und 8 Uhr kommen, Abends zu 4 Uhr wieder wegziehen, wer hierin ungehorsam sich erzeiget, dass er nicht zu obgesezter Zeit komt, oder tüchtige Personen und mit bequemen Gezeug zur Arbeit einschickt, den mag man wiederum nach Hause senden, oder alsbald nach Gefallen lassen pfanden, wie es demjenigen, so den Dienst hat, am bequemsten, und wer also dreimal fahrlässig oder ungehorsam befunden, am Gerichte angegeben, sol vor jede dreimal, so oft er angezeichnet, Uns der Spandienst zwei Rthaler, der Leibdienst einen halben Rthaler unnachlässig zur Strafe geben, würde einer unverhottet sich zu Dienste einstellen, so sol solcher Tag ihm nicht gerechnet, sondern dieselbe Woche nochmals dienen, bleibt einer eine oder mehr Wochen ganz aus, so ist er schuldig, neben obgeszter Strafe solche aufgewachsene Dienste zu leisten, wann es den Dienstherrn zum bequemsten.

XV. Titul.

Von Zehnten

§ 1 Von zehentbaren Lande sol keine Frucht abgefahren werden, bevor der Zehnte gezogen, jedoch dass vom Zehentherrn dabei keine Gefährde gesucht werde, der Pflug folget der Zehnte in allen Früchten, nicht allein der Hauf, sondern bis auf den Schos oder Bund, im Rauhfutter auf die Sehne.

§ 2 Im Fleischzehnten mag der Zehentherr die Saugferkeln jährlich zu zweien Zeiten zählen und ziehen; das Rindvieh oder Kälber werden im Zehnten gezählet, und dem Zehentherrn gefolget, so zur Zucht dienlich; da aber bei Fleisch- oder Kornzehnten Unterschleif befunden, so ist dem Zehentherrn das Untergeschlagenen doppelt zu erstatten verfallen, und der Betrieger sol von Uns auch annachlässig gestrafet werden, so sol auch von keinem zehentbaren Acker Weide, Wiese noch Garten gemacht, noch in Präjudiz des Zehentherrn verändert werden, sondern ist demselben in allen Fällen sein Recht vorbehalten.

XVI. Titul.

Von Vormundschaften

Es sollen die Vormünder an Unserm Hofgerichte oder jedes Orts Amtstuben bestätigt werden, und den gewöhnlichen Vormunds-Eid wirklich leisten, nach Ausweisung der Kaiserl. Policei-Ordnung sollen sie sich in ihrer Administration verhalten, beständige Inventaria errichten, und jährlich ihre Vormundsrechnung und reliqua, die Hausleute vor den Beamten jedes Orts, die Bürger vor ihrem verordneten Rath, welche auf solchen Actum hiemit eines vor alle von Uns seynd völkömlich committirt und befehligt, jedoch dass sie jedes Mal in Irrsalen, oder wichtigen Sachen zu Uns als obersten Vormund sollen ihren Recurs nehmen, adeliche Vormünder oder gleichmäßige Freie sollen vor Unsrer Canzley jährlich ihre Rechnung ablegen.


XVII. Titul.

Von Handwerkern und Gewerben

§ 1 Unsere Städte und Flecken disfals habende Privilegia und Begnadigungen bleiben billig in ihrem Vigore und Wirklichkeiten, sie sollen aber auch ihres Theils, und so viel ihnen obliegt, denselben gebührliche Einfolge leisten, auch daran seyn, dass gute Handwerks- und Gewerbeleute bei ihnen sich niederlassen, dieselben um ein Liederliches und Billiges zu Bürgerschaft und Aemtern verstatten, ander Gesindel, so bürgerliche Handthierung nicht gelernt, oder gebrauchen wollen, nicht liederlich aufnehmen.

§ 2 Mit allen nothdürftigen Bictualien, an Speise und Trank, vor männiglichen, besonders aber den Durchreisenden, sollen Städte und Flecken versehen seyn, neben guter Anordnung, das unverfälschte Kaufmannsguth in billigem Werth, und mit richtiger cölmscher Ellen, Maas und Gewichte verkauft werden.

§ 3 Imgleichen sollen die Handwerksleute mit ihren Waaren niemends übersetzen, noch übernehmen, würden nun hierinne die in Städten und Flecken keine gute Anordnung thun, oder dass es an fleißiger Aufsicht ermangeln sollte, haben sie sich ihrer disfals habender Begnadigung nicht allein in nichts zu erfreuen, sondern sie sollen auch Unserer Bestrafung und ernstlichen Einsehens gewärtig seyn.

§ 4 Wir wollen auch, dass nun hinfüro vier Begiener oder Schweineschneider in Unserer Grafschaft sollen gehalten werden: einer zu Lemgo, der sol schneiden im Amte Sternberg und Brake; der andre zu Salzuflen versieht das Amt Varenholz, die Vogteien Schötmar und Oerlinghausen; der dritte zu Detmold versieht vollends dasselbe Amt, und das Amt Horn; der vierte zum Blomberg, hat dasselbe Amt, wie auch Schieder, Barntrup, Schwalenberg und Oldenburg; wann ihr Unfleis und Fahrlässigkeit befunden, bezahlen sie den Schaden, und sollen ernstlich gestraft werden, zu ihren bessern Unterhalte mögen sie sich ehrlicher Nahrung gebrauchen.

XVIII. Titul.

Von Wirthshäusern und Krügen

§ 1 Da ein Krüger, Wirth oder jemand anders würde befunden, der wissentlich böse unehrliche Geselschaft würde aufnehmen, beherbergen, auch so böse Practiken und gefährliche Anschläge in seinem Hause gemacht würden, und er solches nicht alsbald entdecken würde, sol der Wirth in beiden gesezten Fällen des Landes verwiesen werden.

§ 2 Wird sich auch ein Ausländischer über drei Nacht aufhalten in einer Herberge, so sol der Krüger bei Vermeidung ansehnlicher Strafe solches den Amtman oder Vogte anzeigen, welcher dann gemeldeten Gast vor sich bescheiden, die Ursachen seines Aufhaltens mit Fleis erkundigen, und nach Befindung einiges fernere Gebühr darin beschaffen, oder deswegen zu Unserer Canzley berichten.

§ 3 Alle Gotteslästerung, üooige Wesen und Schlägereien sollen die Wirthe und Krüger mögliches Fleißes verhüten, und alles was deswegen vorläuft, bei Vermeidung gleichmäßiger Strafe, damit der Der Uebertreter belegt, dem Amtman oder Vogte anbringen.

§ 4 Wird ein Wirth, Krüger oder Kramer betreten, dass er unter der Predigt Brantewein, Wein oder Bier zapft oder schenkt, so sol er jedes Mal, und so oft Uns mit 5 Goldfl. Strafe verfallen seyn, geschehe solches von seinem Hausgesinde, so sol er nichts destoweniger die Strafe zu erlegen und vor sein Gesinde zu antworten schuldig seyn.

§ 5 Setzet sich eine Weibesperson in öffentlich Gelag, so sol dieselbe 1 Goldfl. Zur Brüche geben, der Krüger, so es verschweigt, ebengestalt.

§ 6 Die Gelage sollen des Sommers Abends um 9 Uhr, und des Winters um 8 Uhr aufgerufen, und ein jeder in Stille nach Hause gehen.

§ 7 Damit auch niemand über die Wirthe wegenVertheurung der Mahlzeit, Stalmieths und Haberkaufs habe zu beklagen, so sollen Unsere Amtleute aufm Lande, in den Städten Unsere Bürgermeister und Räthe deswegen jedes Jahr Anordnung machen und darüber halten.

XIX. Titul.

Von Hausbührungen und dergleichen Zusammenkünften

§ 1 Die Zehrungen, so bei den Hausbührungen, Holz-Dingel, Erd- und Mergelwagen, auch dergleichen zu eines Hausmans Nothdurft geschehen, seyn auf folgende Maas erlaubt und zugelassen : 1) daß nur diejenigen, so zu diesen Arbeiten mit Pferden, Gesinde oder selbsten geholfen, mit ihren Weibern gebehten werden; 2) dass denselben nur eine Mahlzeit und vier Gerichte gegeben werden; 3) dass keine Verehrungen oder Geschenke sollen gegeben noch empfangen werden, alles bei Strafe 3 Goldfl.

§ 2 Die Vogelschießen sollen hiermit abgeschaft und verboten seyn, jedoch sollen die Bemate Scheibenschießen an deren Statt anorgnen, jedoch zu keinem andern Ende, dem dass die Unterthanen mit Röhren sich gefasst machen, und dieselbe zu gebrauchen sich angewöhnen.

§ 3 Alle Fastelabends-Gesellschaften, Sauffeste und Abendtänze seynd durchaus abgeschaft, und bei Pöen 5 Goldfl. Hiermit verboten.

XX. Titul.

Von Doppeln und Spielen

Alles Doppeln und Spielen sey hiermit Unsern Unterthanen durchaus verboten, weniger sol das geringste daher rührend bezahlt werden, und welcher Krüger solche Spielers, wann es bei ihm geschieht, nicht angibt, soll er dem Spieler gleichmäßig uns mit 3 Goldfl. verfallen sein.

XXI. Titul.

Von Schlägereien

§ 1 Dieweil auch aus dem unordentlichen Volsaufen neben andern ärgerlichen Wesen, auch zu Zeiten nicht allein gefährliche Schlägereien verursachet werden, sondern auch gräuliche und vorsetzliche Todtschläge daraus erfolgen, wie dann solches leider eine Zeithero in Unsrer Graf- und Herrschaft zu viel mit der That volzogen und im Schwange gegangen, Wir aber des Thäters, über Zuversicht, so aus Mangel der Vögte und Diener, weil sie bei der Thathandlung nicht allzeit gegenwärtig seyn können, sodann auch aus Hinlässigkeit derjenigen, welche bei der That seyn, die Thäter aber vorsezlich entfliehen lassen, nie können gemächtigt seyn.

§ 2 Damit dann gleichwol die Uebelthat nicht also ungestraft verbleibe, so wollen Wir hiermit allen und jeden Unsern Amtleuten, Vögten und Dienern ernstlich, und bei Verlust ihrer Dienste, den andern Unsern Unterthanen aber bei nachgesezter Pön auferlegt und befohlen, ihnen auch Kraft dieses Befehl und Macht gegeben haben, wann sie und ein jedweder von ihnen siehet und vermerket, dass Zank, Rumor, Hader, Zwietracht und Aufstand vorhanden, den Aufstößigen, Haderern und Aufsetzigen Friede zu gebieten, einzubinden, und durch Handgelübde von ihnen zu nehmen, welchem also auch dieselben gehorsmae Folge leisten, sonst aber gefänglicher Haftung von obgedachten Unsern Amtleuten, Vögten, Dienern und Unterthanen bis zu genugsmer Caution und Sicherheit, folgends unnachlässiger Strafe gewärtig seyn sollen.

§ 3 Wofern aber solche Unlust und Zänkerei, über allen der Unsrigen angewandten Fleis, zur Schlägerei und Handgrif würde ausbrechen, es sey darum beschaffen wie es wolle, alsdann sollen Unsere Amtleute, Vögte und Dienere, da sie bei handen, oder abwesend deren, diejenigen, so dabei seyn, die Haderer, Balger und Meuthmacher, deren seyn gleich so viel als ihrer wollen, ungesäumt handfest machen, und zur Stund an das Amtshaus, in dessen District die Schlägerei geschehen, zum Haften einliefern.

§ 4 Zum Fal auch dieselben einiger maßen sich los wirkten, und entstrichen, sollen Unsere Diener und Unterthanen ihnen alsdann auf frischem Fuße nacheilen, und durch Glockenschlag oder sonst Berufung anderer Hülfe, so weit verfolgen, bis sie ertapt und an gehörige Oerter gebracht, und die Rechtschuldigen also zu gebührender und wohlverdienter Strafe angehalten werden, und davon selbigen Hadermetzern und Meutmachern, einer oder mehr, den Frieden zuhalten, oder die Haft anzugehen sich verweigern, und darüber beschädigt, verwundet, oder so fern sie anders nicht zu gewinnen, in ungefehrlicher Gegenhandlung entleibet würden, sol von Unsern Dienern oder den Friedemachern daran nichts gefrevelt, auch deshalb nichts abzuschwacken seyn.

§ 5 Wofern auch einer oder mehr Unserer Unterthanen, sie seyn gleich den Thätern mit Blutverwandnis oder sonsten zugethan, oder nicht, nachlässig oder säumig sich bezeigt, dadurch die Thäters entrinnen, sol der, oder dieselben zu jeder Zeit mit 30 Rthaler , oder nach Gelegenheit der Personen und Umstände, mit 50 Rthaler, oder sonst arbitraria mulcta, unablässig getsraft, und derowegen keine Entschuldigung, es sey dann aus redlichen Ursachen, deren Erkentnis Wir Uns vorbehalten, angenommen werden.

XXII. Titul.

Von thätlicher Bedräuung

§ 1 Dieweilen Wir jeden gebührlich unparteiisch Recht wiederfahren zu lassen geneigt seyn, dass derhalben niemand zu tödlicher Handlung, oder feindlicher Bedräuung gegen den andern, fügliche Ursachen habe, so ist auch hingegen Unser ernstlicher Wille und Meynung : ja jemand Unserer Unterthanen den andern feindlich zu bedräuen sich unterstehen würde, dass derselbige sol gefänglich eingezogen, und von ihm genugsame Caution und Versicherung aufgenommen werden, sich aller thätlicher Handlung gönzlich zu enthalten, und an ordentlichen Rechte begnügen zu lassen.

§ 2 Dafern auch jemand darübner feindlich austreten und absagen würde, derselbe sol vermöge des Landfriedens mit allem Ernst verfolgt, und zu gebührlicher Strafe gezogen werden.

§ 3 Es sol auch allen und jeden Unterthanen hiermit eingebunden und verboten seyn, keinen solcher Austreter, Absager oder Befehder zu hausen, zu beherbergen, oder einigen Vorschub zu thun, in keinem Wege, wofern aber hiegegen gehandelt würde, wollen Wir solche Bestärkung der Boßheit mit hoher ernster Strafe unnachlässig heimsuchen.

XXIII. Titul.

Von Tagelöhnern, Knechten und Mägden

§1 Sintemal die Erfahrung bezeuget, dass keine eigentliche für und währende Ordnung wegen Besoldung der Arbeitsleute, Boten, Tagelöhner, Knechte, Jungen, Mägde und dergleichen Gesindes, dessen ein haussitzender Man schwerlich kann entrathen, ist zu terffen; so wollen Wir mit Zuziehung etlicher aus Unsrer getreuen Ritterschaft und Städten jährlich zweimal hierüber Anordnung thun, und was also geschlossen, jedes Mal von der Canzel öffentlich verlesen, und an die Kirchthüren schlagen lassen, darnach sich ein jedweder mit Dingung und Ausrichtung des Lohns sol verhalten.

§ 2 Worbei aber dasselbe nach wie vor zu beachten, dass den Arbeitsleuten und Hausgesinde des Tages mehr nicht, als drei Mahlzeiten gegeben werden, und das Versperbrot in specie abgeschaft bleibe, sonst sol der Herr so wohl als der Knecht und Arbeitsman ein jeder, so oft es sich zuträgt, 1 Rthalerzur Strafe verrichten.

§ 3 Weilen es auch zum öftern sich zu begeben pflegt, dass die Knechte und Mägde Mietherpfennige nehmen, und hernacher nicht zugehen, etliche, wenn man ihrer am meisten in der Erndte oder sonsten in der Haushaltung zu thun, muthwillig aus dem Dienstegehen, und also einen Hausvater in Schaden und Beschwer bringen, sol solches hiermit gänzlich verboten, und wann ein Knecht, Junge oder Magd von jemand einen Weinkauf, Miethe- oder Dienstpfennig genommen, und gleichwol nicht in seinen Dienst gienge, oder seine Zeit nicht aushielte, der oder dieselbe pflichtig und gehalten seyn, den Miethepfennig wieder zu restituiren, daneben auch einen andern Dienstknecht, Jungen oder Magd an seine oder ihre Statt, auf seinen oder ihren Kosten zustellen, und ferner, wegen der Verbrechung wilkührliche Strafe auszurichten, und wäre der oder dieselbe darzu von jemand wider die zehn Gebote Gottes angehalten und überredet, oder auch von einem andern aufgenommen, solches auch ausfündig gemacht werden könnte, deshalb gegen den oder dieselben, auch die Aufnehmers, gebührende Bestrafung vorbehalten bleiben.

§ 4 Welche Meynung es dann ebenmäßig hat, da ein Knecht oder Junge bei während seiner Dienstzeit sich zum Kriege würde bestellen lassen, dann Wir so wenig wollen zugeben, dass Knechte und Jungen aus dem Dienste ihrer Herrn, als die jungen Gesellen ihren Aeltern zuwider zum Kriegeszug angenommen, und unter einigem Prätert darzu gefordert werden.

§ 5 Alsdann auch in großen Misbrauch kommen, dass die vom Adel, die Meier und Halbspänner in Unsrer Graf- und Herschaft den Knechten an statt ihres Lohns Land zu besahmen pflegen, dahero die Knechte das beste Land aussehen, dasselbige aussaugen und die besten Früchte zeugen, darnach dieselbigen dem dürftigen Meier oder Halbspänner wieder verkaufen, und sie dadurch groß Geld in der House in kurzen Jahren aufbringen, und ihre Hausherrn in große Schulden versenken, und sich ihnen den Dienstknechten verhaftet machen, so sol solch Landsäen gänzlich verboten und abgethan seyn, bei willkürlicher Strafe, so Wir so wohl gegen dem Meier und Halbspänner, als die Knechte, so dergestalt contrahiren, Uns wollen fürbehalten haben.

XXIV. Titul.

Von Hausarmen, fremden und andern Betlern

§ 1 Es sollen die Amtleute, Vögte und Befehlshabere in jedem Kirchspiel und Vogtei der nothdürftigen Hausarmen mit Fleiß sich erkundigen, ein Verzeicjhnis darüber aufrichten, dieselben dem Kirchspiel manhaft machen, und in jeglichem Kirchspiel und Vogtei zween ehrbare Männer zu Dechen erkohren und nahmhaft gemacht werden, und denselben die Meier, Halbspänner und Kötter, die Almosen für die Armen, alle Sontage zuzubringen, sie aber hinwieder dieselben wöchentlich unter diese Armen auszutheilen, die Säumigen und Hinterstelligen aber, so alle Sontage ihre schuldige Pflicht behuf der Armen nicht beibringen, den Amtleuten und Vögten anzuzeigen, dieselben zur Wroge haben einzubringen, gehalten seyn.

§ 2 Diese Vorsteher und Dechen oder Provisoren der Armen sollen, neben Unsern Amtleuten, Vögten und Dienern fleißige Aufsicht haben, dass die Almosen den Dürftigen, und welche Alters oder Unvermögenheit halber ihres Leibes nicht arbeiten, weniger ihr Brod verdienen können, gerecht, hingegen aber den Gesunden, und welche sich vermögen zu ernähren und doch nicht arbeiten wollen, nicht mitgetheilet, sondern dieselben vielmehr zur Arbeit angehalten werden.

§ 3 Mann auch jemand unter den Armen anzuterffen, der seine Kinder nicht dienen, oder etwas Redliches lernen zu lassen, sondern dieselben mehr zum Betteln als zur Arbeit zu halten und anzuweisen gemeinet, und auf vorgehende Ermahnung solches nicht wol abstellen, sollen ihnen die Almosen entzogen, die Kinder, so ihr Brod verdienen können, von ihnen genommen, und zu ehrlichen Handwerken, oder sonst zu Diensten und anderer Arbeit angeweiset, denselben aber, die ihre Kinder Handwerke lernen, dienen oder arbeiten zu lassen gemeinet, und keine Hülfe dazu haben, wie dann auch sonst andern armen Waisen, mit Rath, Zusteur und guter Beförderung beispringen, damit also die Jugend vom Betteln abgehalten, und durch ehrliche Handthierung, Dienst oder andre Arbeit ihr täglich Brod zu gewinne, angewiesen und gewöhnet werde.

§ 4 Ebenmäßig sol zu solchem Ende, was zu den gemeinen Spenden hiebevor verordnet und gegeben, oder künftig verordnet wird, also aufgehaben, zu Rath behalten, und nicht ohne Unterscheid männiglichen der zuläuft, sondern den Dürftigen und rechten Hausarmen zugewendte, und selbiges in Rechnung gebracht werden.

§ 5 Und nachdem die fremden Betler zu Zeiten allerlei Büberei treiben, Unglük anrichten, so wollen Wir, und gebieten hiermit, dass hinfüro keine fremde Betler in Unser Graf- und Herschaft in Städten oder auf dem Lande sollen gelitten, noch einige Almosen demselben mitgetheilet, sondern von Unsern Amtleuten, Bürgermeistern, Richtern, Vögten, Pförtnern und andern Dienern ihnen angesagt werden, dass sie sich Oerter begeben, sonst aber, so jemand bei dem Amte oder Bürgermeister würde angetzeigt, und sich darüber betreten lassen, unnachlässige Strafe gewärtig seyn.

§ 6 So aber ein fremder Betler über solche Warnung im Lande umgehen würde, sol er gefänglich eingezogen, und des Landes verweiset, und da er abermalen darüber ergriffen, am Leibe gestrafet werden.

§ 7 Würde aber im Durchwandern ein ausländischer Betler, oder ein Siechenman benachten, mag er von den Verordneten des Kirchspiels Dechen eine Almosen fordern, sol aber folgendes Tages durchpassiren, und die gemeine Heerstarßen halten, und außer derselben auf der Garde sich keinesweges finden lassen, sondern mit demseklben alsdann obgesezter maßen verfahren werden.

XXV. Titul.

Von Zigeunern

Die Zigeuner und Tartarn sollen in Unsren Graf- und Herschaften durchaus nicht gelitten, sondern mit ihnen nach der Kaiserl. Policei-Ordnung gehalten, und jederzeit solch Gesindel von Unsern Beamten in Haft gebracht werden.

XXVI. Titul.

Von Gardendenknechten und andern Müßiggängern

§1 Dieweil den armen Baursleuten von etlichen Gardenden-Kriegsknechten, Landstreichern, Lodderbuben, umschweifenden Handwerksknechten, Baurbengeln, Pfeifern, Spielleuten, Sängern und dergleichen losem Gesindel, zusamt deren Weibern, Kindern, Jungen und andern Zustand, die auf die Dörfer im Landes hin und wieder laufen und garden, viele Beschwerungen, Muthwillen und Schaden zugefügt werden, immaßen Wir in Erfahrung kommen, dass solche Müßiggänger an dem, was ihnen die Leute geben, nicht zufrieden seyn, sondern zu Zeiten selbst nehmen, was ihnen gefält, und dazu wol den Wirth und die Seinigen schlagen, vergewaltigen oder betrauen, Uns aber solchem also zuzusehen, keinesweges gebühret, so wollen Wir hiermit ernstlich geboten haben, wie dann auch im Heil. Röm. Reiche sonderliche Mandata derhalben ausgangen seyn, dass kein Kriegesman, Baur oder Handwerksknecht, oder sonst jemand von obgedachtem Gesindel, in Unsrer Graf- und Herrschaft sich des Gardens anmaßen, und etwas außerhalb billiger Bezahlung von den Leuten fordern noch bitten, sondern dafern jemand darüber betreten, derselbe in Glauben genmommen werden, und angeloben sol, dass er in Unsrer Graf- und Herrschaft sich des Gardens hinfüro gänzlich wolle enthalten.

§ 2 Würde er aber darüber auf der Garde befunden, sol er gefänglich eingenommen und gestraft werden.

§ 3 Es sollen auch Unsere Unterthanen keinem gardenden Knechte, oder auch sonst jemand oftgedachte Zunftgenossen etwas geben, weniger dieselben hausen, herbergen und bei sich aufhalten, sondern sie ohne einige Gabe abweisen, sonst aber in wilkürliche Strafe gefallen seyn.

§ 4 Wofern aber jemand von den gardenden Knechten Unsern Unterthanen etwas aus ihren Häusern zu nehmen, den Hauswirth oder die Seinigen zu schlagen und zu vergewaltigen oder feindlich zu betrauen sich unterstanden hätte, derselbige sol als ein Muthwilliger, Vergewaltiger, Hausfriedebrecher und Landzwinger gestraft werden, dami auch solche boshafte Unthaten der Gebühr angesehen werden, und ungestraft nicht durchzustreichen, sollen diejenigen, denen solche Gewalt oder Bedräung geschehen, alsbald bei Pöen zehn Goldfl. Ein Geschrei oder Glockenschlag machen, und ihre Nachbaren zu Hülfe fordern, dieselben auch bei Vermeidung schwerer wilkürlicher Strafe gehalten seyn, Hülfe zu thun, und den Gewaltiger oder Bedrauer gefänglich dem Amtmanne, Vogte oder Befehlshaber jedes Orts zu überantworten, diese aber ferners den Thäter an das nächste Amthaus zu verdienter Strafe zu stellen und einzuliefern.

§ 5 So wollen Wir auch, dass niemand Unsrer Unterthanen von den Gardendenknechten Fleisch, Würste, Eier oder anders, welches sie auf der Garde bekommen, und in die Krüge oder andere Häuser bringen, und darum auf die Garde laufen, zu sich kaufe oder annehme, bei Vermeidung ernstlicher Strafe.

§ 6 Und damit Unsere Graf- und Herrschaft von solchen losen Gesindel desto mehr entlästiget und gesaubert werden, sollen Unsere Vögte und andere ihnen zugeordnet Dienere alle Monath mit Zuziehung etlicher Bewehrten aus dem Ausschuß ihre Vogteien von Baurschaften zu Baurschaften visitiren, und alle verdächtige Häuser, Kotten und andere Oerter mit Fleiß besichtigen, und welche von mehrgedachten umschweifenden Landstreichern, Irrewischen, Gardendenknechten, Pfeifern, Spielleuten, Sängern, Spiz- und Lodderbuben, zusamt ihren Weib, Kindern und anderm Lumpengesindel befunden und angetroffen werden, handvest machen, und an gehörende Aemter einliefern, mit ihnen obgeszter maßen haben zu verfahren.

§ 7 Wann auch in Unsrer Graf- und Herrschaft in den Stadten oder auf den Dörfern ein oder mehr einheimische oder ausländische Müßiggänger sich aufzuhalten unterstünden, welche keine Jahrgulden oder Renthen haben, sich auch keines Handwerks, Kaufmannschaft oder anderer ehrlicher Handthierung ernähren, darauf sollen Unsere Beamten, Vögte und Baurrichter, in Unsern Städten aber Bü+rgermeistere, Richte und Rath fleißig Aufsehens thun, sich deren Zustand und Gelegenheit erkundigen, und sie zu fleißiger Arbeit getreulich vermahnen und anhalten, so fern aber solches bei ihnen zum ersten, andern oder drittenmal, wann jederweils ein Monat verflossen, nichts sollte verfangen, alsdann dieselben des Landes verweisen, im Fal auch darüber einiger argwohniger Verdacht auf dieselben beruhet, alsdann sie zur Rede stellen und vernehmen, woher ihnen solch Geld zukommen, davon sie zehren, weil sie doch keine namhafte Handthierung, Kaufmannschaft oder Handwerke treiben, oder sich deren gebrauchen, sonst auch von ihren Gütern solches nicht vermögen, und da selbige Personen keine beständige und ergründete Ursachen anzuzeigen hätten, und der Verdacht also auf ihnen verbleibe, sie als denn gefänglich annehmen, dass nach Gebühr und Befindung gegen sie procedirt und gehandelt werde.

XXVII. Titul.

Von Landwehren

§1 Die Landwehren, welche noch im Wohstande und unverwüstet, sie seyn mit Knicken oder Graben gemacht, sollen in ihrem Wesen erhalten und gebessert werden, und niemand darin hauen, etwas ausrotten, oder sonst durch einziehen, oder in andere Wege dieselbigen beschädigen, bei Vermeidung ernstlicher Strafe.

§ 2 Und sol hierrinnen von niemand einiges herbringen noch Gerchtigkeit vorgeschützet werden, Unsere Amtleute, Vögte und Dienere sollen fleißig Aufsehens und Anmerkens darüber haben, auch alle Jahr zu bequemer Zeit alle Hägen, Schläge und Bestungen, so wol in Unserer Graf- und Herrschaft, als auf den Gränzen besichtigen, und alles in gutem Bau- und Wesen erhalten.

XXVIII. Titul.

Von Land- und Heerstraßen, Driften, Wegen und Stegen

§1 Es sollen Unsere Amtleute, Vögte und Dienere auf Lande, in Unseren Städten aber Bürgermeister und Rath, an jedem Ort, in ihren Feldmarkten fleißig Aufsehen haben und Verordnung machen, dass die Land- und Heerstraßen, Wege und Stege gebessert, die ungleiche geebnet, die verengte und eingezogene ausgeräumt, die verfinsterte, und mit Bäumen, Hecken, oder dergleichen Unrath bewachsene, durch Abhauung und Wegräumung solcher Hinderniß mit freier Luft, Wind und Sonnenschein versehen, die sumpfige oder wässerige mit durchgehenden Rennen, und beiderseits gemachten Graben zu Abzug des Wassers bestellet, die Erde daraus zu Erhöhung der Wege mitten darauf geworfen, die tiefe oder bald anlaufende Wässer, mit guten starken, wohlgegründeten Brücken überlegt, die hohlen Wege ausgefüllet, oder da solches nicht wohl möglich, Rebenwege dabei hergemacht, die Land- und Heerstraßen so wohl als die gemeine Wege von den anstoßenden Ackern nach Gelegnheit, so weit raum und breit, dass zween Wagen mit voller Last sich begegnen, und gemachsam bei einander herfahren können, verordnet, darauf zu privat Nutzen gesezte Schlinge und Schläge bei namhafter Uden abgeschaft, da absonderlich Fußpfäde oder Wege vorhanden, darauf gute und ziemlich breite Stege gelegt, auch wo nöthige Lehnen dabei angerichtet, die Stiegen in den Zuschlägen und Kämpen ziemlich niedrig, dass alte und junge Leute bequemlich darüber haben zu kommen, gerichtet, welche die Wege mit Hägen, Zäunen oder Graben verschmälert, oder auch eingezogen, dieselben deshalb zu gebührlicher Abtracht und Refection auf ihre Kosten angehalten, die übrigen durch diejenigen, denen solches gebühret, und von Alters dazu schuldig, sonst aber die geringen Nachbar Fahrwege und Fußstege von den Herren und Besitzern der Güter, dadurch dieselben laufen, oder da sie die Erde scheiden, von beiderseits Benachbarten, und die sich der Wege gebrauchen, und ihre Acker, Wiese, Kämpe und andere Güter dabei liegen haben, andere gemeine Wege und Heerstraßen aber von den communen Kirchspielen oder Baurschaften, in deren Bezirk solche Wege befindlich und gelegen, oder da sie zu wenig dazu mit Hülfe der Benachbarten beachtet, angestalt, gegründet, reparirtz, ergänzet, gebessert und in gutem Wohlstande erhalten, dero Behuf auch das ordentliche Weggeld verbraucht und zugeschossen werden, und männiglich, welcher zu Bestellung obgesezter Posten, entweder für sich allein, da er dessen schuldig, oder neben andern angemahnet und erfordert wird, bei willkürlicher Strafe Folge zu thun, und zu solchen nothwendigen Besserungen Hülfe zu leisten schuldig seyn, wie Wir auch gnädig nachgegeben, an deren Orten es nöthig, von Unserm, in der vom Adel, Meier, oder auch anderer Privat-Gehölzen zu Behuf der Wege unfruchtbar Holz zu hauen, und dasselbe hierzu zu gebrauchen.

§ 2 Es sollen auch obgesezte Unsere Amtleute, Vögte, Dienere, und die Räthe in den Städten mit Fleiß darauf Achtung geben, dass keine den gemeinen Wegen, Land- und Heerstarßen schädliche Zuschläge gemacht, oder die Hägen in die gemeinen Wege oder die Viehdriften gedrungen, und dieselben dadurch beengt werden, sondern solches alsbald abgeschaffen, und die Verbrecher in die Wroge bringen.

§ 3 Nieman, er sey Adel oder Unadel, sol in Raparation der Wege weigerlich sich erzeigen, sondern durch die Seinigen handbieten lassen; es sol auch bei diesem Punct kein alt Herbringen, es sey beschaffen wie es wolle, vorgeschüzt werden, sondern was in eines jeden Feldmarke, dessen sol man sich zu gesamter Hand annehmen.

XXIX. Titul.

Von Gewichten, Ellen und Maaßen

§ 1 Nachdem auch aus täglicher Erfahrung allerlei Ungelegenheiten in Gewichte, Ellen und Maaßen befunden wird, welche zu des gemeinen Mans höchsten Beschwer gereichet, wollen, ordnen und setzen Wir, dass hinfüro in Unserer Graf- und Herrschaft in Städten und auf dem Lande kein ander denn cölnisch Gewicht, Ellen und Maaße sollen gebrauchtet, und da an einigem Orte ein anders befindlich, solches von Stund an abgeschaft und die cölnische Eichung, Wroge, Gehalt und Probe ohne Mittel angenommen, doch hierunter das Pfund, oder Pfundschwarz nicht verstanden, sondern dasselbe bei altem Herkommen und Gebrauche gelassen. Mit den Haspeln und Scheffeln aber, wie auch mit der Kaufmannschaft und Handthierung an Korn, Wollen, Leinengarn, und sonst vermöge Unsern Städten ertheilter Privilegien und Begnadidungen, auch droebn geszter, und sonst jüngst erneuerter Ordnung gehalten werden.

§ 2 Mehlgewichte sollen auch wegen der Müller, so Mühlen von Uns angenommen und gedingt, angerichtet werden, und männiglich zu gefallen stehen, sich deren mit Ein- und Auswägen der Früchte und Mehls zu gebrauchen.

§ 3 Es sollen aber hinfüro die Städte bei dem Gogerichte ihre Verordnung, so sie das Jahr in Kauf und Verkauf, Brod, Biers und dergleichen, acuh sonsten ihren Handwerkern gemacht, beständig vorzeigen, damit man sehe, dass der gemeine Man mit Ungebühr nicht übernommen, was hierin verabsäumet oder in Ellen, Maaß und gewichte verfälschet von den Unsern befunden, behalten Wir vor Uns, oder Unsere Nachkommende solches zu strafen bevor und frei.

XXX. Titul.

Vom Abpflügen

Wer vor sich selbsten, oder durch jemand anders seinem Nachbaren abgepflügt, und bevor er darum besprochen, nicht wandelt, der sol ohne einige Einrede 5 Goldfl. Strafe geben.

XXXI. Titul.

Von wucherlichen Contracten und Verkaufen

Wegen der wucherlichen Contracten bleibt es bei der Kaiserl. Policei-Ordnung, und sol auch den Unterthanen auf die Früchte, so auf den Halmen stehen, Geld zu leihen, oder die Früchte bei großer Menge einzukaufen, und dadurch zu Theurung Anlaß zu geben, oder auch dieselben bis zur Theurung aufzuschütten, hiermit verboten seyn, bei willkürlicher Strafe, gegen Leiher und Bürger vorzunehmen.

XXXII. Titul.

Vom Jagen, Schießen und Fischen

§ 1 Als Wir wegen, bei der Jagd vorfallender Unrichtigkeite vielfältig angelanget, so ist darauf Unser gnädiger Wille und Meynung, dass sich niemand in Unsern Graf- und Herrschaften des Jagens und Fischens sol unterziehen, dann der von Alters dazu befugt, und welcher der Jagd und Fischens berechtigt, sich auch weiter dann seine Gerechtigkeit sich erstrecket, und ihm geziemt, mit nichten verthun, und keiner andern Gestalt derselben gebrauchen, dann in Vorzeiten geschehen, und er gemeinsam hat zu behaupten, daneben keine andere, weniger fremde und ausländische Hülfe von Personen, Hunden oder Garn zu sich ziehen und aufbringen.

§ 2 Weiters auch männiglich sich des Wildbretschießens, Stricke zu stellen, auch alles ungebührlichen Weidewerks durchaus enthalten, alles bei ernstlicher unnachlässiger Strafe und Verlust seiner Gerechtigkeit, diejenigen Unterthanen, so an den Wildführern und Gehegen wohnen, sollen keine Hunde in die Hölzer bringen, dieselbigen auch geklüppelt haben, bei Vermeidung Strafe und Verlust der Hunde.

§ 3 Und damit diese so viel weniger zu besorgen, ordnen und wollen Wir insgemein, dass niemand außerhalb der gemeinen Landstraßen sich mit Büchsen sol finden lassen, weniger dieselben lösen, bei Verlust solcher Büchsen.

§ 4 An keinen gehegten Forellen Wassern sollen Enten gehalten, sondern es werden dieselben hiermit jedem, der sie darauf findet, Preis gegeben.

XXXIII. Titul.

Von der Ausdienz, wegen täglicher zwischen Unsern Unterthanen vorfallenden Irrungen und Streitigkeiten

§ 1 Weil auf Unsern gn. Befehl wegen solcher Audienzen eine besondere Ordnung zu Papier geszt und verfasst, wornach sich die streitigen Parteien zu verhalten, so lassen Wir es dabei bis auf Unsere fernere Aenderung bewenden.

§ 2 Wir wollen auch, dass hinfüro alle und jede Unsere Beamte wöchentlich auf die Sonabende an den Amstuben die Amtsverhören halten sollen, damit der Drost und Amtmann jedermals gegenwärtig, die Hausleute nicht vergeblich laufen, und ihre Arbeit verabsäumen, die Amts-Protocolla sollen fleißig gehalten, damit sie Uns jedes Mal auf Erfordern vorgebracht werden.

XXXIV. Titul.

Von Handhabung dieser Ordnung zusamt deren Beschluß

§ 1 Und als Wir neben Unserer getreuen Ritter und Landschaft zu Abstellung obgerührter und andrer Mängel und Gebrechen in Unsern Grafschaften und Landen, diese Unsere Ordnung für christlich, ehrlich, nüzlich und hochnöthig angesehen, derhalben auch zu publiciren befolen.

§ 2 Demnach so gebieten Wir hiermit allen und jeden Unsern Drosten, Amtleuten, Bürgermeistern, Richtern und Räthen Unserer Städte, item Vögten, Dienern, Unterthanen und männiglich dass sie, und ein jedweder in Unsern Graf- und Herrschaften sich mithaltend solcher Unsrer Ordnung, in allen und jeden Articuln, Puncten und Clausuln allerdings gehorsamlich geleben und wirklich nachsetzen, darwider aber im geringsten nicht handeln, noch gestatten, dass gehandelt werde, bei Vermeidung darin gesezter Strafe, und sonst Unsrer schweren Ungnaden, und damit solches desto dass afterfolget und volzogen werden, sollen Unsere Baurrichter, und ein jedweder von ihnen bei geleisteten Eiden alles und jedes, was dieser Unsrer Ordnung zuwider läuft und starfbar ist, mögliches Fleißes aufmerken, und ohne die bereits in specie geszte Posten alle acht Tage Unserm Amtmann oder Vogt, darunter sie gehörig, getreulich anmelden, und daneben die gefallene Erbtheile und Weinkäufe aufrichtig ankündigen, die Vögte aber alle drei Wochen, was sie vom Baurrichter vernommen und sonst in Erfahrung bracht, dem Amtman zur Wroge einbringen, und die Amtleute solches alles und jedes aufrichtig protocolliren, und in die Wrogeregister setzen, und in Summa, diese jeztbenante, und alle Unsere andere hierzu bestelte Dienere, Kraft geleisteter Eide, sonders Fleißes daran seyn, dass sie strenge und vestiglich, dieser Unsrer Ordnung unabbrüchig selbst geleben, und fort Unsere Unterthanen, von Unsertwegen, mit Ernst dahin halten, damit dieselben ebenmäßig deren bei Vermeidung darin befindlichen Strafen also unnachlässig gehorsamen, und getreulich nachkommen.

Zu Urkund haben Wir Unser Gräfl. Secret hierunter aufs Spacium dieser Unsrer Ordnung wissentlich lassen drucken, im Jahr nach Christi unsers lieben Herrn und Seligmachers Geburt, Ein Tausend Sechshundert und Zwanzig.

Abschrift aus : Landesverordnung der Grafschaft Lippe. Erster Band, Seite 358 - 388

 

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